Vorstandschaft / Satzung

Vorstandschaft


1. Vorsitzender
Stefan Weber
Hafnergasse 11a, 85134 Stammham
Telefon: 08405 1261, Email: stwest1@web.de
 
2. Vorsitzender
Johann Haunschild
Jahnstraße 56, 85134 Stammham
Telefon: 08405 398, Email: 
j.haunschild@freenet.de
 
Schatzmeister
Michael Lukas
Ingolstädter Straße 3a, 85134 Stammham
Telefon: 08405 560, Email: 
lukas-stammham@t-online.de
 
Schriftführer
Anton Kuffer
Frühlingsstr. 9, 85134 Appertshofen
Telefon: 08405 1321, Email: anton.kuffer@web.de
 

Stv. Chorleiter
Peter Schleich
Westerhofener Straße 2c, 85134 Stammham
Telefon: 08405 271, Email: 
pe-schleich@web.de








Satzung


I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


§ 1

1. Der Verein führt den Namen Männergesangverein "Frohsinn"; er hat seinen Sitz in Stammham und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.


2. Der Verein ist Mitglied des Donau-Altmühl-Sängerkreises, des Bayerischen Sängerbundes (BSB) und des Deutschen Sängerbundes (DSB).


3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs; er wird deshalb wöchentliche Chorproben abhalten, die Gestaltung von Liederaben­den durchführen sowie an Kreissängertreffen und bei besonderen Anlässen im kulturellen Umfeld von Gemeinde und Kirche mitwirken.


4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer­den.



II. Mitgliedschaft


§ 2

Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern ( Sängern )

b) passiven Mitgliedern ( fördernden )

c) Ehrenmitgliedern


§ 3

Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede (unbescholtene) Person werden, die das 17. Lebensjahr erreicht hat. Juristische Personen können auch passive Mitglieder werden.


§ 4

Die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder erfolgt durch den Vorstand durch Unterschrift einer Aufnahmeerklärung.


§ 5

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder die Sa­che des Gesangs besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr­heit in geheimer oder offener Abstimmung.


§ 6

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei sämtlichen Proben und musikalischen Aufführungen mitzuwirken. Die Anordnungen des 1. Vorsitzenden und des Chor­leiters sowie seinen Vertretern sind zu beachten.


§ 7

Die Höhe des Jahresbeitrags beträgt zur Zeit € 16,00 für aktive und passive Mitglieder. Der Partnerbeitrag beträgt € 24,00. Der Beitrag wird jährlich durch Bankeinzug erhoben. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht beim 1. Kassier erforderlich, die 3 Monate vor Jahresende widerrufen werden kann.


Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit und haben zu al­Ien Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.


§ 8

Der Austritt eines Mitglieds soll durch schriftliche Abmeldung beim 1. Vorsitzen­den auf den Schluss des laufenden Kalendervierteljahres erfolgen. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft ohne Formalität.


Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht.


§ 9

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

1. Wer mit seinen Beiträgen auf zweimalige schriftliche Mahnung des Kassier im Rückstand bleibt.

2. Wer Handlungen vornimmt die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind.


§ 10

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in geheimer Ab­stimmung. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffe­ne hat das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Be­rufung an die Mitgliederversammlung einzulegen; sie ist schriftlich beim 1. Vorsit­zenden einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den Beschluss aufheben.



III. Verwaltung des Vereins


§ 11

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 12

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§ 13

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

3. dem 1. Kassier

4. dem 2. Kassier

5. dem 1. Schriftführer

6. dem 2. Schriftführer

7. dem Chorleiter

8. dem stellv. Chorleiter

9. bis zu vier Beisitzern


§ 14

Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und überwacht die Einhaltung der Sat­zung. Er entscheidet insbesondere über:

1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

2. das musikalische und gesellschaftliche Programm und seine Finanzierung

3. Die Berufung des Chorleiters

4. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern

5. Ausgaben über € 150,00


§ 15

Zur Gültigkeit der Beschlusse des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindes­tens 5 Mitgliedern des Vorstandes erforderlich . Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes vor­schreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag des 1.Vorsitzenden oder 1/3 der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.


§ 16

1. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 des BGB und leitet die Geschäfte des Vereins. Er beruft den Vorstand und die Mitgliederver­sammlung ein. Er unterzeichnet die vom Verein ausgehende Briefe und Ver­träge, wie auch die Protokolle über die Sitzungen. Er sorgt für die Ausführung der Satzung gemäß gefasster Beschlüsse und überwacht die Geschäftsfüh­rung der übrigen im Geschäft für den Verein betrauten Vorstandsmitglieder. Er hat bei allen Beratungen Vorsitz und Vortrag. Er kann über Ausgabe bis zur Höhe von € 150,00 im Einzelfall entscheiden, muss jedoch den Kassier vorher unterrichten.


2. Der stellvertretende Vorsitzende hat im Falle der Verhinderung des 1.Vorsit­zenden dessen Obliegenheiten auszuüben und hat dann auch die Rechte des 1.Vorsitzenden.


§ 17

1. Der Chorleiter leitet die Proben und die musikalischen Aufführungen. Er schlägt dem Vorstand das aufzuführende gesangliche und sonstige musikali­sche Programm vor. Er beantragt beim Vorstand die Anschaffung der erfor­derlichen Musikalien. Er ist verpflichtet, jeder Veranstaltung bei der gesungen wird, anwesend zu sein. Im Falle seiner Verhinderung hat er dieses rechtzei­tig dem stellv. Chorleiter bzw. dem 1.Vorsitzenden mitzuteilen.


2. Der stellvertretende Chorleiter hat im Falle der Verhinderung des Chorleiters dessen Obliegenheiten auszuüben und hat dann auch die Rechte des Chor­leiters.


§ 18

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und das sonstige Vereinsvermögen, führt die Rechnungen, besorgt den Einzug der Beiträge und sonstigen Gelder, bezahlt die vom Vorstand genehmigten Rechnungen und erstattet den Kassenbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung und sooft dies der Vorstand verlangt. Er erstellt ein genaues Verzeichnis sämtlicher Mitglieder und ergänzt dieses lau­fend. Alle 2 Jahre werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer ge­wählt, die nicht der Vorstandschaft angehören. Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 19

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er besorgt den Schriftwechsel des Vereins und führt die Vereinschronik. Er gibt über wichtige Ereignisse und Veranstaltung im Vereinsle­ben Informationen an den Pressereferenten zum Zwecke der Veröffentlichung in der Presse.


§ 20

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss berufen, bestehend aus einem Wahlleiter und 2 Beisitzern, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen haben. Erfolgt nur ein Vorschlag kann per Akklamation gewählt werden. Im Falle mehrerer Wahlvorschläge muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfol­gen.


§ 21

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Kalendervierteljahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vor­stand sie beruft.


§ 22

Der Tag und der Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich den Mitgliedern bekannt zugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vorher beim 1.Vor­sitzenden schriftlich oder mündlich einzureichen.


§ 23

Die Mitgliederversammlung entscheidet in den nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehörenden Angelegenheiten. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

1. Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

2. Wahl des Vorstandes

3. Wahl zweier Kassenprüfer

4. Bestimmung der Höhe der Jahresbeiträge

5. Beratung der vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten, insbesondere der Jahresbericht, Kassenbericht usw.


§ 24

1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen wer­den.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher, falls gewünscht, auch in geheimer Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab­gelehnt.



IV. Vereinsvermögen


§ 25

Die Einnahmen des Vereins werden verwendet für Begleichung der Unkosten für den Chorleiter, musikalische und gesellige Veranstaltungen, Beschaffung von Noten und sonstige laufende Unkosten aller Art. Über einen etwa verbleibenden Überschuss verfolgt die Mitgliederversammlung nach den Vorschlägen des Vor­standes.



V. Abänderung der Satzung


§ 26

Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.



VI. Auflösung des Vereins


§ 27

Die Auflösung des Vereins erfolgt:

a) durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung

b) wenn die Zahl der aktiven Mitglieder unter 8 absinkt.




Vorstehende Fassung der Satzung des Männergesangvereins "Frohsinn" Stammham wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.03.2008 durch die Mitglieder angenommen.


(Änderung zum Stand 23.03.2001 mit Revision vom 01.01.2002 (DM in €).

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